|
Wir kennen uns aus und können Ihnen auf jede Frage eine qualifizierte Antwort geben. Sollten doch noch Fragen offen sein, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter! |
Häufig gestellte Fragen.
Was ist ein duales System und wie funktioniert es?
Was regelt die Verpackungsverordnung?
Was sind Verpackungen im Sinne der Verordnung?
Aus welchen Materialien besteht eine Verkaufsverpackung?
Von wem erhalten wir eine Lizenznummer?
Wie kann man seinen Pflichten aus der VerpackV nachkommen?
Gibt es noch weitere Ausnahmen, bei denen eine Anmeldung nicht notwendig ist?
Was gilt bei gebrauchten Verpackungen?
Welche Konsequenzen drohen, wenn man nicht lizenzierte Verpackungen in Verkehr bringt?
Welche Freimengen gibt es bei der Verpackungsverordnung?
Muss die Verpackung gekennzeichnet sein?
Muss man bei Abbildung eines Hinweises auf ein duales System mit Abmahnungen rechnen?
Was bedeutet das „RESY“-Zeichen?
Wer hilft bei weiteren Fragen?
Was ist ein duales System und wie funktioniert es?
Ein duales System ist ein behördlich festgestelltes Sammelsystem, das sicherstellt, dass gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen in ganz Deutschland flächendeckend in allen privaten Haushalten und für den privaten Endverbraucher kostenfrei entsorgt werden. Es trägt die Bezeichnung „dual“, da dem Privathaushalt neben der Restmülltonne ein Sammelsystem für Verpackungsabfälle zur Verfügung gestellt wird – die Gelbe Tonne oder der Gelbe Sack. Weitere Informationen zum dualen System finden Sie hier
Was regelt die Verpackungsverordnung?
Die Bezeichnung der Verpackungsverordnung lautet vollständig „Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen. Die Verordnung setzt mehrere EU-Richtlinien um. Die Verordnung bezweckt, Verpackungen zu vermeiden oder zu verringern bzw. wiederzuverwenden.
Was sind Verpackungen im Sinne der Verordnung?
Verpackungen sind Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren. Aus welchem Material Verpackungen hergestellt werden, ist für die Definition des Begriffes „Verpackung“ unerheblich.
Die VerpackV unterscheidet:
a) Verkaufsverpackungen
Verkaufsverpackungen sind letztlich alle Verpackungen, die der Endverbraucher erhält. Dazu gehört auch die Verpackung, mit der die Ware an den Endverbraucher versendet wird.
b) Umverpackungen
Umverpackungen sind Verpackungen, die als zusätzliche Verpackung zur Verkaufsverpackung verwendet werden und die nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware etc. erforderlich sind.
c) Transportverpackungen
Transportverpackungen sind Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, sie vor Transportschäden schützen oder aus Sicherheitsgründen verwendet werden und beim Vertreiber anfallen. Die Einschränkung „beim Vertreiber anfallen“ hat zur Folge, dass eine Transportverpackung, die an den Endverbraucher weitergereicht wird, zur Verkaufsverpackung und damit lizenzierungspflichtig wird.
nach oben
Aus welchen lizenzierungspflichtigen Materialien besteht eine Verkaufsverpackung?
Bei Verkaufsverpackungen werden drei Materialfraktionen unterschieden: Glas, Papier/Pappe/Karton und Leichtverpackungen. Aluminium, Weißblech, Kunststoff und Verbunde zählen zu den Leichtverpackungen.
Von wem erhält man eine Lizenznummer?
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist eine Lizenznummer zum Nachweis der Beteiligung an einem dualen System nicht erforderlich. Zumal es auch keine zentrale Stelle gibt, die eine solche Lizenznummer zuweisen könnte. Von EKO-PUNKT® erhalten Sie – wie in anderen Bereichen des Geschäftslebens üblich – eine Kundennummer.
Wie kann man seinen Pflichten aus der VerpackV nachkommen?
Durch Abschluss eines Vertrages mit einem dualen System. EKO-PUNKT® bietet für jede Menge an lizenzierpflichtigen Verkaufsverpackungen eine individuelle Lösung an. Insbesondere bei kleineren Mengen unterbreiten wir Ihnen binnen weniger Minuten ein Angebot. Schnell und unkompliziert.
Muss man auch als Onlinehändler die Vorgaben der Verpackungsverordnung beachten? Oder unterscheidet die Verpackungsverordnung nach dem Aufkommen an Verkaufsverpackungen?
Auch gewerbliche Onlinehändler oder Auktionsverkäufer, die wenig Verpackungsmaterial in Verkehr bringen, müssen die Vorschriften der Verpackungsverordnung beachten. Es wird nicht zwischen kleinen und großen Vertreibern differenziert. Unterschiede gibt es jedoch in Bezug auf die Vollständigkeitserklärung. Sie muss zwingend nur von Herstellern und Vertreibern abgegeben werden, die eine bestimmte Menge an Verpackungsmaterial in Verkehr gebracht haben (ab 80 Tonnen Glas oder 50 Tonnen Papier/Pappe/Karton oder 30 Tonnen Leichtverpackungen). Hersteller und Vertreiber geringerer Mengen können allerdings im Einzelfall von der zuständigen Behörde dazu aufgefordert werden, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.
Muss sich jeder Händler einem Entsorgungssystem anschließen? Oder sind auch „vorlizenzierte“ Verpackungen erhältlich?
Bei sog. Serviceverpackungen kann die Lizenzierungspflicht auf den Vorlieferanten oder Hersteller übertragen werden, bei „herkömmlichen“ Verkaufsverpackungen hingegen nicht. Daher muss sich jeder Händler selbst einem Entsorgungssystem anschließen. In § 6 Abs. 1 VerpackV heißt es dazu:
„Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs. 3 zu beteiligen.“
Dabei ist zu beachten, dass die Lizenzierungspflicht beim Erstinverkehrbringer liegt, auch wenn dieser die mit Ware befüllte Verpackung nicht unmittelbar an den Endverbraucher abgibt. Auf die Anzahl der zwischen dem Erstinverkehrbringer und dem Endverbraucher liegenden Handelsstufen kommt es nicht an.
Gibt es noch weitere Ausnahmen, bei denen eine Anmeldung nicht notwendig ist?
Gemäß § 16 Abs. 2 VerpackV findet § 6 VerpackV auf Kunststoffverpackungen bis zum 31.12.2012 keine Anwendung, die aus biologisch abbaubaren Werkstoffen hergestellt wurden und deren sämtliche Bestandteile gemäß einer herstellerunabhängigen Zertifizierung kompostierbar sind. Falls das Produkt selbst noch einmal durch den Hersteller eingepackt worden ist, wird man hiervon nicht ausgehen können.
Was gilt bei gebrauchten Verpackungen?
Auch bei Verwendung von gebrauchten Verpackungen, z. B. gebrauchten Kartons als Versandmaterial im Versand- und Internethandel, können die Voraussetzungen für eine Lizenzierungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV (neu) gegeben sein. Eine Lizenzierungspflicht besteht dann nicht, wenn die gebrauchten Verpackungen schon einmal bei einem dualen System nach § 6 Abs. 3 VerpackV lizenziert und noch nicht von einem dualen System erfasst wurden. Die Darlegungslast liegt bei dem, der die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackung in Verkehr bringt.
Welche Konsequenzen drohen, wenn man nicht lizenzierte Verpackungen in Verkehr bringt?
Wer nicht lizenzierte Verpackungen, beispielsweise durch Versand, in Verkehr bringt, muss mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder Bußgeldern rechnen. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und 7 VerpackV handelt derjenige ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs.1 Nr. 5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, der sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 S. 1 VerpackV nicht an einem flächendeckenden Rücknahmesystem beteiligt bzw. entgegen § 6 Abs. 1 S. 3 VerpackV Verkaufsverpackungen an Endverbraucher abgibt. Nach § 61 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz kann eine solche Ordnungswidrigkeit pro Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Welche Freimengen gibt es bei der Verpackungsverordnung?
Es gibt keine „Freimengen“ hinsichtlich der allgemeinen Pflichten aus der Verpackungsverordnung. Die gesetzlichen Pflichten müssen von jedem Hersteller und Vertreiber beachtet werden.
Zu beachten ist § 10 VerpackV (Vollständigkeitserklärung). Für die Pflicht, die sog. Vollständigkeitserklärung abzugeben, gelten bestimmte Mengenschwellen. Nur wenn Sie als Hersteller oder Vertreiber (Händler) die dort geregelten Mengengrenzen überschreiten, müssen Sie jährlich eine solche Erklärung abgeben. Wenn nicht, können Sie jedoch im Einzelfall von der Behörde dazu aufgefordert werden. Ihre Verpackungsmengen müssen Sie in jedem Fall lizenzieren.
Muss die Verpackung gekennzeichnet sein?
Seit dem 01.01.2009 müssen Verkaufsverpackungen nach den gesetzlichen Regelungen nicht mehr gekennzeichnet werden. Es sei denn, Sie haben dies mit Ihrem Systembetreiber vertraglich so vereinbart. Bei anderen Systembetreibern, beispielsweise der DSD GmbH, ist die Nutzung der Marke („Grüner Punkt“) kostenpflichtig. Wir räumen unseren Kunden die Möglichkeit ein, ihre Verpackungen unentgeltlich mit dem “EKO-PUNKT®“ zu kennzeichnen. In diesem Fall ist ein gesonderter Vertrag erforderlich, der zur Nutzung unseres Zeichens autorisiert.
Muss man bei Abbildung eines Hinweises auf ein duales System mit Abmahnungen rechnen?
Bisher mussten insbesondere Onlinehändler, die keinem Entsorgungssystem angeschlossen waren, auf ihrer Homepage darüber informieren, dass Verpackungsmaterialien kostenlos zurückgegeben werden können. Diese Informationspflicht war von enormer Bedeutung, da fehlende Hinweise häufig abgemahnt wurden. Nach der neuen Verordnung muss jedoch jeder Händler, der eine Verpackung erstmals in Verkehr bringt, einem Entsorgungssystem angeschlossen sein und darf nur noch lizenzierte Verpackungen verwenden. Daher entfällt die Hinweispflicht auf die eigene Rücknahme. Einen sachlich formulierten Hinweis auf das duale System wird man weiterhin für zulässig halten dürfen. Allerdings sollte dieser nicht werblich herausgestellt werden, da man sonst Gefahr läuft, mit Selbstverständlichkeiten zu werben, was unlauter und somit abmahnfähig wäre.
Gibt es eine Pflicht, auf die Rücknahme von Verpackungen hinzuweisen (beispielsweise in den AGB, im Katalog bzw. auf der Internetseite) und die Rücknahme selbstständig zu regeln?
Die Möglichkeit einer selbstständigen Rücknahme gibt es nicht mehr. Diese sogenannte Selbstentsorgerlösung ist vom Gesetzgeber abgeschafft worden. Eine gesetzliche Verpflichtung, auf die Beteiligung an einem dualen System hinzuweisen, besteht nicht. Im Gegenteil: Dies könnte eine wettbewerbswidrige Werbung mit rechtlichen Selbstverständlichkeiten sein. Rechtsprechung gibt es hierzu noch nicht. Falls Sie dennoch entsprechende Veröffentlichungen vornehmen möchten, sollten Sie dies nicht hervorgehoben tun.
Was bedeutet das „RESY“-Zeichen?
Das RESY-Zeichen weist auf ein Entsorgungssystem für Transportverpackungen gemäß § 4 der Verpackungsverordnung hin. Es ersetzt nicht die ggf. notwendige Lizenzierung von Verkaufsverpackungen. Eine Transportverpackung, die an den Endverbraucher übersendet wird, wird rechtlich gesehen zur Verkaufsverpackung. Das RESY-Zeichen entbindet den Händler somit nicht von seiner Pflicht, Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, zu lizenzieren. Falsch ist, dass sich Versandhändler bei Verpackungen mit RESY-Zeichen keine weiteren Gedanken über die Lizenzierung machen müssen, da die Rücknahme bereits gesichert sei. RESY regelt ausschließlich die Rücknahme von Transportverpackungen im Sinne des § 4 VerpackV, die beim Vertreiber anfallen.
Wer hilft bei weiteren Fragen?
Die EKO-PUNKT®-Mitarbeiter stehen Ihnen bei allen Fragen gerne per E-Mail oder telefonisch zur Verfügung.

