Konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips
Von zentraler Bedeutung für die deutsche Abfallgesetzgebung ist das Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz (KrW-/AbfG). 1996 verabschiedet, trat es an die Stelle des bis dahin geltenden „Gesetzes zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen“. Das KrW-/AbfG regelt den Umgang mit Abfällen und deren Entsorgung.
Verpackungsverordnung
Die Verpackungsverordnung (VerpackV) konkretisiert und vervollständigt die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes im Bereich des Verpackungsrecyclings. Die Bestimmungen der VerpackV waren richtungsweisend für das deutsche KrW-/AbfG und für die Europäische Verpackungsrichtlinie und sind beispielhaft für die konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips.
Europäische Verpackungsrichtlinie
Die Europäische Verpackungsrichtlinie von 1994 beinhaltet übergeordnete Rahmenbedingungen, die von allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in nationales Recht umgewandelt werden müssen. Die darüber hinausgehenden durch die EU-Kommission erlassenen Richtlinien zum Thema Abfall sind ebenfalls für alle EU-Staaten bindend.
Vermeiden vor Verwerten vor Beseitigen
Im Oktober 1996 ist das deutsche Abfallrecht um das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) erweitert worden. Es regelt den Umgang mit Abfällen, klärt die Grundprinzipien der Kreislaufwirtschaft und bezieht Hersteller von Gütern in die Produktverantwortung ein. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz steht auf drei Säulen: Abfälle vermeiden, unvermeidbare Abfälle hochwertig verwerten und nicht verwertbare Abfälle beseitigen. Die Vermeidung von Abfall hat demnach Vorrang vor der Verwertung, die Verwertung vor der Beseitigung. Die bereits im Verpackungsbereich verankerten Prinzipien der Eigenverantwortung werden konsequent auf Konsum- und Gebrauchsgüter übertragen. Die Verantwortlichkeit endet nicht bei der Herstellung, sondern umfasst ebenfalls die Rücknahme und Verwertung von Abfällen.
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Im Oktober 1996 ist das deutsche Abfallrecht um das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) erweitert worden. Es regelt den Umgang mit Abfällen, klärt die Grundprinzipien der Kreislaufwirtschaft und bezieht Hersteller von Gütern in die Produktverantwortung ein.
Drei Faktoren
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz steht auf drei Säulen: Abfälle vermeiden, unvermeidbare Abfälle hochwertig verwerten und nicht verwertbare Abfälle beseitigen. Die Vermeidung von Abfall hat demnach Vorrang vor der Verwertung, die Verwertung vor der Beseitigung. Die bereits im Verpackungsbereich verankerten Prinzipien der Eigenverantwortung werden konsequent auf Konsum- und Gebrauchsgüter übertragen. Die Verantwortlichkeit endet nicht bei der Herstellung, sondern umfasst ebenfalls die Rücknahme und Verwertung von Abfällen.
Mit der zum 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Fassung wurde der bisherige Titel Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) abgelegt.
Das KrWG wird ergänzt durch eine ganze Reihe von Rechtsverordnungen, die aufgrund von entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen im vorherigen KrW-/AbfG ergangen sind. Sie dienen in der Regel dazu, die Bestimmungen des KrWG für verschiedene Sachverhalte – wie beispielsweise den Umgang mit Verkaufsverpackungen – zu konkretisieren und zu vervollständigen. Zu diesen Rechtsverordnungen gehört insbesondere die Verpackungsverordnung.
Verpackungsverordnung
Am 12. Juni 1991 trat in Deutschland die „Verordnung zur Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen“ – kurz VerpackV – in Kraft. Grundanliegen der Verpackungsverordnung ist es, Hersteller und Vertreiber nach dem Verursacherprinzip zur Rücknahme und Verwertung gebrauchter und restentleerter Verkaufsverpackungen zu verpflichten.
Verpackungsverordnung
Die im Jahr 2008 novellierte und derzeit geltende Fassung der VerpackV bildet die Grundlage des dualen Systems EKO-PUNKT®. Hersteller und Vertreiber, die sich dem dualen System EKO-PUNKT® anschließen, erfüllen damit ihre Beteiligungspflicht. Die Tätigkeit von EKO-PUNKT® wird durch den jährlichen Mengenstromnachweis dokumentiert, der gegenüber den Landesumweltministerien zu erbringen ist.
EU-Verpackungsrichtlinie
Die im Dezember 1994 in Kraft getretene Europäische Verpackungsrichtlinie harmonisiert die Rechtslage der Mitgliedsstaaten zur Vermeidung und Verwertung von Verpackungsmaterialien.
Verwertungsquoten für Europa
Die EU-Richtlinie setzt die Rahmenbedingungen zur Förderung der Abfallvermeidung und des Recyclings fest. Der Grad der Umsetzung bleibt dem jeweiligen Mitgliedsstaat überlassen. Die vorgeschriebenen Verwertungsquoten sind allerdings verbindlich. Zur Erfüllung dieser Quoten müssen europaweit Rücknahmesysteme eingerichtet werden.