16.07.2024 – Das Inverkehrbringen von Verpackungen durch einen Hersteller unterliegt im Rahmen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) spezifischen Bestimmungen und Verpflichtungen.
Gemäß § 3 Abs. 9 VerpackG wird das Inverkehrbringen als „das erstmalige Überlassen von Verpackungen oder Verkaufsverpackungen innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes zum Zwecke des Vertriebs, Verbrauchs oder der Verwendung“ definiert. Diese Definition umfasst sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Abgaben an Dritte.
Eine Registrierung und Systembeteiligung ist z. B. auch für Warenproben oder Give-aways oder andere unentgeltliche Übergabe von verpackten Waren erforderlich, sofern dies in Ausübung bzw. zur Unterstützung einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Jede Weitergabe im Rahmen der Produktdistribution ist erfasst. Erforderlich ist allerdings, dass ein Dritter neuen Gewahrsam an der Verpackung erlangt hat.
Definition und Verpflichtungen als Hersteller
Hersteller sind „natürliche oder juristische Personen, die erstmalig eine Verpackung oder einen verpackten Artikel in Deutschland in Verkehr bringen“. Dies umfasst sowohl die Herstellung als auch das erstmalige Überlassen der Verpackung im Rahmen des Vertriebs, Verbrauchs oder der Verwendung. Daher trägt der Hersteller die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und kann als Hersteller betrachtet werden.
Die Pflichten eines Herstellers von Verpackungen umfassen verschiedene rechtliche Anforderungen gemäß dem Verpackungsgesetz. Dazu gehören unter anderem:
- Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR): Hersteller müssen sich bei der ZSVR registrieren lassen, um ihre Verpackungen in Deutschland erstmalig in Verkehr bringen zu können.
- Meldung von Verpackungsmengen: Jährliche Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen an die ZSVR. Die Meldung muss bis zum 15. Mai des Folgejahres erfolgen.
- Teilnahme an einem dualen System: Hersteller müssen sich an einem dualen System beteiligen, das für die Entsorgung der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zuständig ist.
- Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtungen: Hersteller müssen über einen Nachweis über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Verpackungsgesetz verfügen und diesen auf Anfrage der ZSVR vorlegen können.
Zusätzlich zu diesen Hauptpflichten können weitere spezifische Anforderungen je nach Art der Verpackung und des Produkts gelten. Es ist wichtig, dass Hersteller die gesetzlichen Vorgaben sorgfältig einhalten, um Strafen oder Sanktionen zu vermeiden und einen Beitrag zur umweltgerechten Verpackungsentsorgung zu leisten.
Als Hersteller bzw. Inverkehrbringer gelten:
- Hersteller sind Personen oder Unternehmen, die Verpackungen herstellen oder verpackte Produkte erstmalig in Verkehr bringen.
- Importeure (Personen oder Unternehmen, die verpackte Waren aus dem Ausland nach Deutschland importieren und hier erstmalig in Verkehr bringen.)
- Online-Händler (Personen oder Unternehmen, die verpackte Waren über Online-Plattformen verkaufen und diese erstmalig in Verkehr bringen.)
- Versandhändler (Personen oder Unternehmen, die verpackte Waren an Kunden versenden und diese erstmalig in Verkehr bringen.)
- Quasi-Hersteller (Personen oder Unternehmen, die Verpackungen beziehen und erstmalig unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke in Verkehr bringen, beispielsweise durch das Anbringen von Etiketten oder das Verpacken von Produkten.)
- Handelsunternehmen mit Eigenmarken, die ihre Verpackungen von Dritten herstellen lassen und diese sodann unter ihrer eigenen Marke erstmalig in Verkehr bringen.
Die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht hängt davon ab, ob jemand als Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes gilt. Maßgeblich sind die Angaben auf der Verpackung. Wenn die Verpackung im Auftrag eines Dritten befüllt und ausschließlich mit dessen Namen oder Marke gekennzeichnet ist, gilt der Auftraggeber als Hersteller und muss die entsprechenden Pflichten erfüllen. Dies umfasst unter anderem die Registrierung im Verpackungsregister und die Beteiligung an einem dualen System für die Entsorgung der Verpackungen.
Wer verpackte Ware nach Deutschland importiert und hier erstmals in Verkehr bringt, ist als registrierungs- und systembeteiligungspflichtiger Importeur anzusehen. Dies gilt sowohl für Personen mit Sitz im Ausland, die die Ware nach Deutschland senden, als auch für Personen mit Sitz in Deutschland, die die Lieferung veranlassen und dabei die rechtliche Verantwortung für die Ware tragen.
Verpackungsarten und ihre Systembeteiligungspflicht
Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht müssen von den Herstellern bei einem dualen System beteiligt werden. Dazu gehören Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Serviceverpackungen und Versandverpackungen. Die genauen Verpflichtungen und Ausnahmen sind im VerpackG sowie im Katalog der Zentralen Stelle für systembeteiligungspflichtige Verpackungen festgelegt.
Fazit
Das Inverkehrbringen von Verpackungen unterliegt im Rahmen des deutschen Verpackungsgesetzes klaren Vorgaben und Verpflichtungen. Unternehmen müssen sich bewusst sein, ob sie als Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer gelten und welche Pflichten sich daraus ergeben. Die korrekte Handhabung von Verpackungen ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch entscheidend für den Umweltschutz und die nachhaltige Nutzung von Ressourcen.
Über EKO-PUNKT
EKO-PUNKT ist das Duale System von REMONDIS. EKO-PUNKT hat sich als Kompetenzzentrum Verpackung auch auf die Verbesserung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen spezialisiert. Mit seinem Verpackungslabor und einem starken Fokus auf Nachhaltigkeit bietet EKO-PUNKT kompetente Beratungsleistungen auch für die Verpackungsindustrie.
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Quellen: Verpackungsgesetz (VerpackG), Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
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