Um Verkaufsverpackungen und damit um zwingend lizenzierungspflichtiges Material handelt es sich laut § 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Verpackungsgesetzes, wenn Verpackungen als Verkaufseinheit beim privaten Endverbraucher angeboten werden. Mit privaten Endverbrauchern sind hier nicht nur private Haushaltungen gemeint, sondern auch vergleichbare Anfallstellen wie zum Beispiel Hotels, Kantinen oder Kinos. Grundsätzlich kann man sagen, dass alle Verpackungen, die nicht über ein Rücknahmesystem direkt an den Inverkehrbringer zurückgehen, sondern stattdessen vom Endverbraucher zum Beispiel im Altpapier, in der Gelben Tonne oder im Glascontainer entsorgt werden, den Verkaufsverpackungen zugeschlagen werden.
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Verkaufsverpackungen werden in drei Arten unterteilt, wobei diese Unterteilung für das Thema
Lizenzierung unerheblich ist, weil alle drei Arten lizenziert werden müssen.
Klassische Verkaufsverpackungen
Hierunter fällt alles, was dem direkten Schutz einer Ware dient und was man allgemein als Verpackung aus dem Supermarkt kennt – aber auch Weckgläser, in denen im Hofladen hausgemachte Marmelade verkauft wird.
Serviceverpackungen
Hierbei handelt es sich um Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister. Pizzakartons und Pommesschalen aus dem Imbissbereich zählen genauso dazu wie alle Arten von Tüten, die an Verbraucher herausgegeben werden.
Versandverpackungen
Als Versandverpackungen wird alles deklariert, was an Endverbraucher verschickt wird. In erster Linie natürlich Kartons. Ebenfalls unter Versandverpackungen geführt werden Füllmaterialien wie Luftpolsterfolie oder Styropor sowie Klebeband.
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Bei Fragen sind wir gerne persönlich für Sie da:
T +49 2306 1068921