31.08.2026 – Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat am 31. August 2026 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) den neuen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen veröffentlicht. Die Ausgabe 2026 führt die bestehende Methodik fort, präzisiert zahlreiche Bewertungskriterien und passt weitere Begrifflichkeiten an die seit dem 12. August 2026 geltende europäische Verpackungsverordnung (PPWR) an.
Der Mindeststandard ermöglicht Unternehmen, die Recyclingfähigkeit ihrer systembeteiligungspflichtigen Verpackungen für den deutschen Markt als konkreten Prozentwert zu bemessen. Grundlage ist der Gewichtsanteil einer Verpackung, der unter Berücksichtigung gestaltungsbedingter Wertstoffverluste tatsächlich für das Recycling zur Verfügung steht.
Der am 31. August 2026 veröffentlichte Mindeststandard soll für die Bemessung der Verpackungen angewendet werden, die im auf die Veröffentlichung folgenden Kalenderjahr in Verkehr gebracht werden – also 2027.
Die Methodik bleibt – die Details werden präziser
Die grundsätzliche Bewertungslogik bleibt bestehen. Zunächst wird der jeweilige Bemessungsgegenstand definiert und einer Verpackungskategorie zugeordnet. Anschließend werden die eingesetzten Materialien und Gestaltungsparameter hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Recyclingprozess bewertet.
Der Mindeststandard unterscheidet dabei zwischen:
- Wertstoffen,
- Unverträglichkeiten,
- trennbaren bzw. bedingt kompatiblen Gestaltungsparametern und
- prüfbedürftigen Gestaltungsparametern.
Die Recyclingfähigkeit ergibt sich aus dem für das Recycling verfügbaren Wertstoffgehalt abzüglich gestaltungsbedingter Wertstoffverluste im Verhältnis zum Gesamtgewicht des Bemessungsgegenstands.
Besonders relevant bleibt die 0-%-Regel: Ist ein Gestaltungsparameter als Unverträglichkeit eingestuft, beträgt die Recyclingfähigkeit des jeweiligen Bemessungsgegenstands 0 Prozent.
Auch die Recyclinginfrastruktur bleibt ein zentrales Kriterium. Für bestimmte Verpackungskategorien ist ein gesonderter Nachweis erforderlich, wenn eine Recyclingfähigkeit von mehr als 0 Prozent ausgewiesen werden soll.
Was ändert sich mit dem Mindeststandard 2026?
Die ZSVR hat die wichtigsten Änderungen in einem Begleitdokument zusammengefasst. Besonders relevant sind folgende Punkte:
Anpassung der Verbunddefinition an die PPWR
Mit der Anwendung der PPWR wurde auch die Definition von Verbundverpackungen im Mindeststandard angepasst.
Neue Systematik bei faserbasierten Verpackungen
Der allgemeine Begriff „faserbasierte Verpackungen“ entfällt. Stattdessen wird konsequent zwischen
- Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton ohne Verbundverpackungen,
- Flüssigkeitskartons sowie
- Verbundverpackungen überwiegend aus Papier/Pappe/Karton ohne Flüssigkeitskartons
unterschieden.
Präzisierungen bei Glas
Für lackiertes oder eingefärbtes Glas wurde die Bewertung der Transluzenz konkretisiert. Statt ausschließlich auf einen Transmissionsgrad abzustellen, wird nun ein technisch definiertes Glasmuster als Referenz herangezogen.
Faserstoffbestandteile direkt in den Anhängen
Die einzelnen Bestandteile des Faserstoffs werden jetzt unmittelbar in den relevanten Tabellen des Mindeststandards ausgewiesen. Das soll die praktische Anwendung vereinfachen.
Verpackungsattribute wurden ergänzt, differenziert und teilweise zusammengefasst
Die Anhänge wurden an mehreren Stellen überarbeitet. Neue Verpackungsattribute wurden ergänzt, bestehende stärker differenziert und dort zusammengefasst, wo unterschiedliche Ausführungen zum gleichen Bewertungsergebnis führen.
Geänderte Einstufung einzelner Unverträglichkeiten
Bestimmte Verpackungsattribute – insbesondere Polymer-Dispersionsbeschichtungen und Schmelzklebstoffapplikationen – werden nicht mehr grundsätzlich als Recyclingunverträglichkeit eingestuft. Stattdessen ist eine obligatorische Prüfung vorgesehen. Ohne erfolgreichen Test ergibt sich daraus jedoch keine automatisch günstigere Bewertung.
Bemessungsgegenstand bleibt entscheidend
Für die praktische Bewertung ist weiterhin entscheidend, welche Verpackungsbestandteile gemeinsam und welche separat zu bemessen sind.
Grundsätzlich wird die unbefüllte Verpackung als Ganzes inklusive integrierter Bestandteile wie Verschlüssen, Etiketten, Siegelfolien oder Klebstoffapplikationen bewertet.
Bestimmte Verpackungsbestandteile müssen jedoch separat bemessen werden, beispielsweise wenn sie zum Gebrauch zwingend entfernt werden oder als nicht verbundene Bestandteile separat auftreten. Die Ergebnisse dieser einzelnen Bemessungsgegenstände gelten jeweils isoliert und werden nicht zu einem gewichteten Gesamtergebnis zusammengeführt.
Mindeststandard gewinnt durch PPWR und VerpackDG weiter an Bedeutung
Mit dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz erhält der Mindeststandard eine zentrale Funktion für die ökologische Gestaltung der Systembeteiligungsentgelte. Die Ergebnisse der Bemessung können zudem genutzt werden, um Verpackungen frühzeitig recyclinggerechter zu gestalten und Optimierungsbedarf sichtbar zu machen.
Gleichzeitig gewinnt die Recyclingfähigkeit mit Blick auf die PPWR weiter an Bedeutung. Ab 2030 dürfen Verpackungen grundsätzlich nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die künftig geltenden europäischen Anforderungen an die Recyclingfähigkeit erfüllen. Die dafür maßgeblichen europäischen Berechnungs- und Bewertungsmethoden werden allerdings noch durch weitere Rechtsakte konkretisiert.
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EKO-PUNKT, das Duale System von REMONDIS, unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung zentraler Anforderungen der Kreislaufwirtschaft und der Verpackungs-Compliance. Dabei gewinnt die Bewertung der Recyclingfähigkeit mit Blick auf PPWR, VerpackDG und den neuen Mindeststandard weiter an Bedeutung.
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Downloads
- Mindeststandard 2026
Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 26 Abs. 3 VerpackDG – Ausgabe vom 31. August 2026 - Die wichtigsten Änderungen im Mindeststandard 2026 – die Hintergründe
Begleitdokument der ZSVR mit Erläuterungen zu den wesentlichen Anpassungen der Ausgabe 2026. - Praktische Anwendungshilfe zum Mindeststandard
Ergänzende Praxishilfe zur Anwendung des Mindeststandards. Hinweis: Die vorliegende Anwendungshilfe bezieht sich auf die Ausgabe 2025 und enthält noch die Rechtsgrundlage nach § 21 Abs. 3 VerpackG.
Autor
EKO-PUNKT GmbH & Co. KG
Vanessa Herzog
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T +49 221 964897-62
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vanessa.herzog@eko-punkt.de
Quelle: https://www.verpackungsregister.org/stiftung-und-behoerde/mindeststandard#c485
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